Wenn sich bei der Behandlung von Patienten Infektionen einstellen, ergeben sich für alle Beteiligten Probleme. Durch Hygiene und Infektionsschutzmaßnahmen lassen sich häufig Infektionen oder deren Ausbreitung vermeiden.
Dieser Bereich hat sich durch die Einführung des neuen Infektionsschutzgesetzes und neue Erkenntnisse in den letzten Jahren stark verändert. Einige wichtige Neuerungen finden Sie hier.
Durch das seit dem 1.Januar 2001 geltende neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden die Vorschriften sowohl allgemeiner Art als auch in Einzelbereichen wie Meldewesen, Krankenhaushygiene, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben grundlegend verändert.
Den kompletten Gesetzestext finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit. Die wichtigsten Veränderungen werden hier vorgestellt.
Seit Januar gilt das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach sind Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulante Operationen nach §23 verpflichtet, bestimmte Krankenhausinfektionen zu erfassen und zu bewerten.
Außerdem müssen Erreger mit besonderen Resistenzen und Multiresistenzen erfasst werden.
Das Immunsystem neugeborener Kinder ist nicht voll entwickelt. Die Haut sowie die Schleimhäute schützen noch nicht gegen Infektionen und sind daher mögliche Angriffsflächen für Erreger. Eine eigene Keimflora fehlt noch und bietet so noch keinen Schutz. Dies gilt umso mehr bei Früh- oder Mangelgeburten.
Daher sollten hier nicht nur bei invasiven Eingriffen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, um den Schutz vor potentiell pathogenen Erregern zu erhöhen.
Der Arbeitskreis "Krankenhaushygiene gibt Empfehlungen heraus, die die unterschiedlichen Blickwinkel und Interessenlagen aller in Klinik und Praxis direkt und indirekt Tätigen berücksichtigen.